Allgemeine Geschäftsbedingungen von Dipl.-Rest. (FH) Henriette Reißmüller Restaurierung von Buch und Papier, Beratung zur Bestandserhaltung

§ 1-Geltungsbereich
(1) Diese Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Henriette Reißmüller Diplom-Restauratorin (FH) Restaurierung von Buch und Papier, Beratung zur Bestandserhaltung (nachfolgend Henriette Reißmüller genannt) gelten ausschließlich; entgegenstehende oder von den Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Henriette Reißmüller abweichende Bedingungen des Auftraggebers erkennt Henriette Reißmüller nicht an, es sei denn, Henriette Reißmüller hätte ausdrücklich schriftlich ihrer Geltung zugestimmt. Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Henriette Reißmüller gelten auch dann, wenn Henriette Reißmüller in Kenntnis entgegenstehender oder von vorliegenden Allgemeinen Geschäftsbedingungen abweichender Bedingungen des Auftraggebers den Auftrag gegenüber dem Auftraggeber vorbehaltlos ausführt.
(2) Die Allgemeinen Geschäftsbedingungen von Henriette Reißmüller gelten auch für alle künftigen Geschäfte mit dem Auftraggeber, sofern dieser Kaufmann im Sinn von § 24 AGBG oder juristische Person des öffentlichen Rechts oder Träger öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist.

§ 2-Preise, Zahlungsbedingungen, Abnahme
(1) Insofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gelten die von Henriette Reißmüller angegebenen Preise inklusive Transport und ohne Verpackung.
(2) Die Preise gelten einschließlich der gesetzlichen Mehrwertsteuer.
(3) Der Gesamtbetrag ist innerhalb von 14 Tagen rein netto ab Zugang der Rechnung zur Zahlung fällig.
(4) Die Abnahme erfolgt bei Rückgabe des Vertragsgegenstandes. Bei Rückgabe ist ein Übergabeprotokoll zu erstellen, das vom Auftraggeber zu unterzeichnen ist.
(5) Kommt der Auftraggeber in Zahlungsverzug, so ist Henriette Reißmüller berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von 8 % über dem jeweiligen Diskontsatz der Deutschen Bundesbank jährlich zu fordern. Falls Henriette Reißmüller in der Lage ist, einen höheren Verzugsschaden nachzuweisen, ist Henriette Reißmüller berechtigt, diesen geltend zu machen. Der Auftraggeber ist jedoch berechtigt, Henriette Reißmüller nachzuweisen, dass als Folge des Zahlungsverzuges kein oder ein geringerer Schaden entstanden ist.
(6) Aufrechnungsansprüche stehen dem Auftraggeber nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder von Henriette Reißmüller anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 3-Liefertermine und –fristen
(1) Haben die Parteien eine Lieferfrist vereinbart, beginnt die Lieferfrist vorbehaltlich anderweitiger Vereinbarung mit dem Tag der Absendung der Auftragsbestätigung bei Henriette Reißmüller. Sie ist eingehalten, wenn bis Ende der Lieferfrist der Vertragsgegenstand zur Abholung bei Henriette Reißmüller bereitsteht. Die Lieferfrist verlängert sich - auch innerhalb eines Lieferverzuges - angemessen bei Eintritt unvorhersehbarer Ereignisse, die Henriette Reißmüller trotz der nach den Umständen des Falles zumutbaren Sorgfalt nicht abwenden konnte - z.B. Betriebsstörungen, behördliche Eingriffe, Energieversorgungsschwierigkeiten, Verzögerungen in der Anlieferung wesentlicher Roh- und Verarbeitungsstoffe. Henriette Reißmüller muss dem Auftraggeber solche Hindernisse unverzüglich mitteilen. Bei späteren Änderungen des Vertrags die die Lieferfrist beeinflussen können, verlängert sich die Lieferfrist angemessen, sofern nicht besondere Vereinbarungen hierüber getroffen werden.
(2) Gerät Henriette Reißmüller in Lieferverzug, so ist der Auftraggeber berechtigt, Henriette Reißmüller eine angemessene Nachfrist mit Ablehnungsandrohung zu setzen. Nach fruchtlosem Ablauf dieser Nachfrist kann er vom Vertrag zurücktreten.
Schadensansprüche wegen Nichterfüllung in Höhe des vorhersehbaren Schadens stehen dem Auftrageber nur zu, wenn der Verzug auf Vorsatz oder grobe Fahrlässigkeit oder auf einer wesentlichen Pflichtverletzung beruhen. Hierbei wird eine Entschädigung von max. 5 % des Auftragwertes festgelegt.
(3) Die Haftungsbegrenzungen gem. Abs. (2) und (3) gelten nicht, sofern ein kaufmännisches Fixgeschäft vereinbart wurde; gleiches gilt dann, wenn der Auftraggeber wegen des von Henriette Reißmüller zu vertretenden Verzuges geltend machen kann, dass sein Interesse an der Vertragserfüllung in Fortfall geraten ist; ebenfalls gelten die

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Haftungsbegrenzungen nicht, wenn der Lieferverzug auf der Verletzung einer wesentlichen Vertragspflicht beruht.
(4) Die Einhaltung der Lieferverpflichtung von Henriette Reißmüller setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Auftraggebers voraus.
(5) Kommt der Auftraggeber in Annahmeverzug oder verletzt er seine Mitwirkungspflichten, so ist Henriette Reißmüller berechtig, den entstandenen Schaden einschließlich etwaiger Mehraufwendungen, zu verlangen. In diesem Fall geht auch die Gefahr eines zufälligen Untergangs oder einer zufälligen Verschlechterung des Vertragsgegenstandes zu dem Zeitpunkt auf den Auftraggeber über, an dem dieser in Annahmeverzug gerät.

§ 4-Gewährleistung
(1) Die Gewährleistungsfirst beträgt ein Jahr ab Lieferung oder, soweit eine Abnahme erforderlich ist, ab der Abnahme.
(2) Die gelieferten Gegenstände sind unverzüglich nach Ablieferung an den Auftraggeber oder an den von ihm bestimmten Dritten sorgfältig zu untersuchen. Sie gelten als genehmigt, wenn Henriette Reißmüller nicht eine Mängelrüge hinsichtlich offensichtlicher Mängel oder anderer Mängel, die bei einer unverzüglichen sorgfältigen Untersuchung erkennbar waren, binnen sieben Werktagen nach Ablieferung des Liefergegenstandes, oder ansonsten binnen sieben Werktagen nach der Entdeckung des Mangels oder dem Zeitpunkt, in dem der Mangel für den Auftraggeber bei normaler Verwendung des Liefergegenstandes ohne nähere Untersuchung erkennbar waren, zugegangen ist.
(3) Bei Sachmängeln der gelieferten Gegenstände ist die Auftragnehmerin nach ihrer innerhalb angemessener Frist zu treffenden Wahl zunächst zur Nachbesserung oder Ersatzlieferung verpflichtet und berechtigt. Im Falle des Fehlschlagens, d.h. Unmöglichkeit, Unzumutbarkeit, Verweigerung oder unangemessener Verzögerung oder Nachbesserung oder Ersatzlieferung, kann der Auftraggeber vom Vertrag zurücktreten oder den Kaufpreis angemessen mindern.
(4) Beruht ein Mangel auf dem Verschulden von Henriette Reißmüller, kann der Auftraggeber und den in § 3 (2) bestimmten Voraussetzungen Schadensersatz verlangen.
(5) Die Gewährleistung entfällt, wenn der Auftraggeber ohne Zustimmung der Auftragnehmerin den Liefergegenstand ändert oder durch Dritte ändern lässt und die Mängelbeseitigung hierdurch unmöglich oder unzumutbar erschwert wird. In jedem Fall hat der Auftraggeber die durch die Änderung entstehenden Mehrkosten der Mängelbeseitigung zu tragen.
(6) Eine im Einzelfall mit dem Auftraggeber vereinbarte Lieferung gebrauchter Gegenstände erfolgt unter Ausschluss jeglicher Gewährleistung.

§ 5-Allgemeine Bestimmungen
(1) Dieser Vertrag und die gesamten Rechtsbeziehungen der Parteien unterliegen dem Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts (CISG).
(2) Sämtliche Vereinbarungen, die eine Änderung, Ergänzung oder Konkretisierung dieser Allgemeinen Geschäftsbedingungen beinhalten, sowie besondere Zusicherungen und Abmachungen, sind schriftlich niederzulegen. Werden sie von Vertretern oder Hilfspersonen von Henriette Reißmüller erklärt, sind sie nur dann verbindlich, wenn Henriette Reißmüller hierfür ihre schriftliche Zustimmung erteilt.
(3) Für sämtliche Streitigkeiten, die im Rahmen der Abwicklung des Auftrages entstehen, wird das für Henriette Reißmüller örtlich zuständige Gericht vereinbart, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder Träger öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist. Der Gerichtsstand ist Ansbach.
(4) Erfüllungsort für sämtliche Verpflichtungen aus dem Verkauf von Produkten und Dienstleistungen ist der Sitz von Henriette Reißmüller, soweit der Auftraggeber Vollkaufmann oder Körperschaft des öffentlichen Rechts oder Träger öffentlich-rechtlichen Sondervermögens ist. Der Gerichtsstand ist Ansbach.
(5) Sollten einzelne Bestimmungen dieses Vertrages nicht rechtswirksam sein oder ihre Rechtswirksamkeit durch einen späteren Umstand verlieren, oder sollte sich in diesem Vertrag eine Lücke herausstellen, so wird hiervon die Rechtswirksamkeit der übrigen Bestimmungen nicht berührt.
Colmberg, den 11.06.2020

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